Antwort Nr. 2 - Elternbrief
Hier kommt die 2. Antwort, die wir auf unseren offenen Brief an den Senat erhalten haben.
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Sehr geehrter Herr Matuchniak,
Ihr Schreiben an das Bürgermeisterbüro vom 11.06.2020 wurde an die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz abgegeben, da in dieser Behörde die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (nachfolgend kurz HmbSARS-Co-2EindämmungsVO) zentral erstellt wird.
Bitte haben Sie Verständnis, das der Bürgermeister, Herr Dr. Tschentscher aufgrund der angespannten Situation durch das Coronavirus und der Vielzahl der eingehenden Anfragen nicht jede Anfrage selbst bearbeiten kann und daher die Fachbehörden dieses teilweise übernehmen.
In Ihrem Schreiben sprechen Sie einerseits die Schwimmkurse für Kinder an, andererseits auch das Training der Vereinsschwimmer und der Kaderathleten.
Dazu möchte Ihnen folgende Hinweise geben. Grundlage ist die Hamburgische HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 26.05.2020, zuletzt geändert am 08.06.2020. [Anmerkung: die letzte Änderung ist von heute, ändert aber auch nichts an der Aussage] §§ 1 und 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO sehen Kontaktbeschränkungen und Verbote von Versammlungen und Veranstaltungen vor. Im Teil 6 ist unter den §§ 33 bis 37 der aktuell mögliche Sportbetrieb beschrieben.
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände).
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Trainingsbetrieb für Berufssportlerinnen und -sportler sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten. (§34 (1) und (2) HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO).
Für die Nachwuchs-Kaderathleten in Ihrem Verein ist somit ein Schwimmtraining mindestens am Olympiastützpunkt Dulsbergbad zulässig. Auch wenn für Jugendliche der Weg vom Verein dorthin etwas beschwerlich ist. Ob dort Kapazitäten frei sind, kann ich von hier aus natürlich nicht beurteilen. Diese Möglichkeit besteht jedoch gemäß der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO und zwar in dieser Form bereits ab dem 12.05.2020.
Aktuell ist der Betrieb von Frei- und Kombibädern gestattet. Dazu gibt es Regelungen und Anforderungen im § 35 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. (1) Freibäder, die sicherstellen, dass das Badewasser entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufbereitet und desinfiziert ist, dürfen ab dem 2. Juni 2020 unter den Bedingungen des Satzes 2 geöffnet und betrieben werden. Die Betreiberin oder der Betreiber muss 1. die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung, die nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen nicht ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise auffordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten, 2. den Zugang zu der Anlage durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen, 3. die Kontaktdaten aller Nutzerinnen und Nutzer unter Angabe des Datums dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen und 4. die Oberflächen der Türen, Türgriffe oder anderer Gegenstände, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich reinigen.
(2) Umkleide- und Duschräume dürfen nicht gemeinschaftlich genutzt werden.
(3) Bei der Durchführung der Angebote hat der jeweilige Träger des Freibades die Einhaltung eines von ihm erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten. Es wird dabei dringend empfohlen, dem Pandemieplan Bäder der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. zu folgen. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungs- trägers umzusetzen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(4) Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§ 13 und 22 entsprechend.
(5) Außenbecken und -anlagen von Kombibädern dürfen ab dem 15. Juni 2020 geöffnet und betrieben werden. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. (§ 35 HmbSARS-Co-2EindämmungsVO). Diese Regelungen gelten erstmal bis zum 30.06.2020.
Auch wenn aktuell Ihre Trainingsanlage geschlossen ist, gibt es m.E. Ausweichmöglichkeiten z.B. auf Freibäder für die geübten Vereinsmitglieder. Die Schwimmkurse für Schwimmanfänger lassen sich sicherlich auch noch zu einem späteren Zeitpunkt realisieren.
Die aktuell noch geltenden Beschränkungen sind notwendig, da das SARS-CoV-2 Virus hoch- ansteckend ist und bei Betroffenen zu sehr unterschiedlichen Krankheitsverläufen führt. Diese reichen von geringsten Symptomen bis hin zu schwersten Krankheitsverläufen, bei denen neben der Lunge noch weitere innere Organe betroffen sind. Der genaue Krankheitsverlauf und die genauen Übertragungswege der Krankheit sind noch nicht hinreichend genau geklärt. Auch gibt es gegen die Krankheit noch kein wirksames Medikament und auch keine mögliche Schutzimpfung.
Abstandsregelungen und Hygieneregelungen sind deshalb weiterhin ein zentrales Schutzelement gegen die Ausbreitung des Virus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Hamburg als Metropolregion wegen der dort höheren Bevölkerungsdichte auch höhere Schutzstandards definieren muss, als beispielsweise ein an Hamburg angrenzender Flächenstaat. Einen gewissen Rahmen an Trainingsalternativen habe ich Ihnen aufgezeigt. Auch sind die von Ihnen beschriebenen Crosstrainingsmethoden Ihrer Schwimmer bekannte und wirksame Methoden um im Zielsportbereich gut trainiert zu sein oder um ggf. sogar noch höhere Trainingsumfänge im Bereich der Grundlagenausdauer zu realisieren.
Ich muss Sie jedoch, wie auch die anderen von den Beschränkungen betroffenen Bürger, um weiter Geduld bezüglich der bestehenden Maßnahmen bitten, da das Virus noch nicht weg ist und eine weitere Ansteckungsgefahr jederzeit besteht. Ich bedaure, ihnen im Hinblick auf die Öffnung Ihrer Sportstätte in Ohlsdorf momentan keine andere Nachricht zukommen lassen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
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Corona-Intendanz
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz